Den Gutachtern war auch bekannt, was die vom Kläger zuletzt ausgeübte Tätigkeit umfasste. So wird in den Anamneseerhebungen festgehalten, der Patient habe seit 2014 eine Tätigkeit als Assistenzlehrer für maximal einen bis drei Schüler übernommen. In dieser Tätigkeit sei er für die schwächsten Kinder der Klasse direkte Ansprechperson gewesen und habe im Wesentlichen unterstützend und punktuell unterrichtend eingegriffen. Hierbei sei er unter der Ägide der zuständigen Lehrperson gestanden (KB 2 S. 16, S. 22 f.).