Daraus folgt, dass die Gutachter ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Klägers explizit auf die von ihm zuletzt ausgeübte Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt stützten. Der Kläger kann somit aus der Verwendung der Bezeichnung "geschützter Rahmen" durch die Gutachter nichts zu seinen Gunsten ableiten.