5.2.2. Im D.-Gutachten wird im Zusammenhang mit einer angepassten Tätigkeit tatsächlich von einem "geschützten Rahmen" gesprochen (KB 2 S. 32, S. 35). Die Gutachter gingen dabei allerdings davon aus, dass es sich bei der vom Kläger zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfslehrkraft bzw. als Assistenzperson um eine solche Tätigkeit in einem "geschützten Rahmen" handle (KB 2 S. 32 f.; S. 35). Daraus folgt, dass die Gutachter ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Klägers explizit auf die von ihm zuletzt ausgeübte Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt stützten.