5.2. 5.2.1. Der Kläger rügt, die Gutachter hätten nicht erkannt, dass eine Tätigkeit als Hilfslehrkraft bzw. Assistenzperson gar nicht in "einem geschützten Rahmen" erbracht werden könne. Die Gutachter hätten sich nicht mit dem Anforderungsprofil einer Tätigkeit als Assistenzperson auseinandergesetzt (Klage, S. 9 f. Ziff. 11 und S. 11). -8-