5. 5.1. Das D.-Gutachten vom 15. Januar 2020 entspricht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). So wurde der Kläger im Rahmen der polydisziplinären D.-Begutachtung fachärztlich umfassend und in Kenntnis der Vorakten (KB 2 S. 2 ff.) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (KB 2 S. 15 ff.) untersucht. Das polydisziplinäre Gutachten bezieht die entsprechenden Teilgutachten mit ein (KB 2 S. 28 ff.). Die Beurteilung der medizinischen Situation sowie die fachärztlichen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet (KB 2 S. 24 ff.). Dem Gutachten kommt somit grundsätzlich Beweiswert zu.