4. Mit der Aufgabe der Erwerbstätigkeit als Assistenzperson per 31. Juli 2019 reduzierte sich das Erwerbseinkommen des Klägers von mindestens Fr. 28'078.05 auf Fr. 5'657.00 (vgl. E. 3.2.). Dies stellt eine rechtserhebliche Veränderung des Sachverhalts, genauer des erzielten bzw. zumutbaren Einkommens und damit eines Berechnungsfaktors der Überentschädigung dar (vgl. E. 2.2.2. sowie BGE 144 V 166 E. 4.1 S. 169). Die Beklagte war somit berechtigt, den rechtserheblichen Sachverhalt umfassend abzuklären.