Sie übernahm den Betrag aus der Lohntabelle Lehrpersonen 2019, Spalte "Assistenzperson", unter Berücksichtigung des Alters des Klägers von 53 Jahren im Jahr 2019 (= Fr. 79'600.00 x 0.25). Die Anrechnung des zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommens führte zu einer Überentschädigung, woraufhin die Beklagte dem Kläger noch eine (gekürzte) Invalidenrente in Höhe von Fr. 12'223.80 und Kinderrenten in Höhe von Fr. 9'167.40 (gesamt: Fr. 21'391.20) zusprach (Schreiben vom 24. Februar 2020, KB 14).