3.4. Gestützt auf das am 15. Januar 2020 erstellte Gutachten ging die Beklagte davon aus, dem Kläger sei ab dem 1. August 2019 in einer Tätigkeit als Hilfslehrkraft / Assistenzperson ein Arbeitspensum von 25 % zumutbar. Sie überprüfte daraufhin den Rentenanspruch des Klägers per 1. August 2019, wobei sie ihm ein zumutbarerweise noch erzielbares Erwerbseinkommen in Höhe von Fr. 19'900.00 anrechnete. Sie übernahm den Betrag aus der Lohntabelle Lehrpersonen 2019, Spalte "Assistenzperson", unter Berücksichtigung des Alters des Klägers von 53 Jahren im Jahr 2019 (= Fr. 79'600.00 x 0.25).