Der Kläger kündigte seine Tätigkeit als Assistenzperson Volksschule per 31. Juli 2019, wobei er gesundheitliche Gründe für die Kündigung angab (KB 17; Klageantwortbeilage [KAB] 4). Seitdem arbeitet er noch als Aufgabenhilfe an der Schule X. mit einem Pensum von maximal 2 Stunden pro Woche, womit er im Jahr 2020 ein Einkommen von Fr. 1'567.00 erwirtschaftete, sowie als Informatikmitarbeiter an der Unterstufe Z., mit einem Pensum von einer Wochenstunde, womit er im Jahr 2020 ein Einkommen von Fr. 4'090.00 erwirtschaftete (Klage, S. 12; KAB 4; sowie Lohnausweise in KB 21 f.).