Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden (Art. 18 Abs. 2 1. Teilsatz VR). Bezügern von Invalidenleistungen wird – neben weiteren, hier nicht interessierenden Leistungen – das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet, mit Ausnahmen des Zusatzeinkommens, welches während der Teilnahme an Massnahmen zur Wiedereingliederung im Sinne von Art. 8a IVG erzielt wird (Art. 18 Abs. 2 VR).