2.3. Gemäss dem Vorsorgereglement (VR) der Beklagten (Stand: 1. Januar 2019, einsehbar unter: www.agpk.ch/service-und-infoschalter/rechtlichegrundlagen) werden Todesfall- und Invalidenleistungen gekürzt, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen (Art. 18 Abs. 1 VR).