Gemäss Art. 34a Abs. 5 BVG regelt der Bundesrat unter anderem die anrechenbaren Leistungen und Einkünfte sowie den mutmasslich entgangenen Verdienst. Von dieser Kompetenz hat er in Art. 24 ff. BVV 2 Gebrauch gemacht. Gestützt auf Art. 24 Abs. 1 lit. d BVV 2 kann die Vorsorgeeinrichtung bei der Kürzung von Invalidenleistungen vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen anrechnen.