2.2. 2.2.1. Die Vorsorgeeinrichtung kann gemäss Art. 34a Abs. 1 BVG die Hinterlas- senen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen.