1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beklagte dem Kläger bei der Berechnung des Rentenanspruchs aus beruflicher Vorsorge ab 1. August 2019 zu Recht ein zumutbarerweise noch erzielbares Erwerbseinkommen als Assistenzperson in Höhe von Fr. 19'900.00 angerechnet hat (vgl. Schreiben vom 24. Februar 2020, Klagebeilage [KB] 14). 2. 2.1. Gemäss Art. 23 lit. a BVG haben diejenigen Personen Anspruch auf Invalidenleistungen, die im Sinne der IV mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren.