1.2. Per 31. Juli 2019 beendete der Kläger seine Tätigkeit als Assistenzperson. Bei der Prüfung des Rentenanspruchs per 1. August 2019 rechnete die Beklagte dem Kläger ein zumutbarerweise erzielbares Erwerbseinkommen als Assistenzperson in Höhe von Fr. 19'900.00 an, was zu einer Überentschädigung führte. Entsprechend kürzte die Beklagte die Invalidenrentenleistungen an den Kläger auf Fr. 21'391.20. 2. 2.1. Am 26. März 2021 erhob der Kläger beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Klage mit den folgenden Rechtsbegehren: