1. 1.1. Der 1966 geborene Kläger bezieht aufgrund einer im Dezember 2012 erlittenen Hirnblutung eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV-Grad: 92 %). Ab dem 1. Dezember 2014 richtete die Beklagte dem Kläger BVG-Invalidenleistungen (Invalidenrente und Invalidenkinderrenten) in Höhe von Fr. 31'404.00 aus. Bereits seit dem 1. August 2014 übte der Kläger befristete Erwerbstätigkeiten als Assistenzperson mit unterschiedlichen Pensen an der Schule X. aus. Nachdem die Beklagte davon Kenntnis erlangt hatte, nahm sie rückwirkend eine Überentschädigungsprüfung des Rentenanspruchs des Klägers unter Berücksichtigung der erzielten Erwerbseinkommen vor.