Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Vorsorgeeinrichtung des Klägers, die B. wird angewiesen, vom Konto des Klägers den Betrag von Fr. 524'105.35, zuzüglich Zins von 1.75 % vom 25. März 2014 bis 31. Dezember 2015, von 1.25 % vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016 und von 1 % ab dem 1. Januar 2017 bis zum Überweisungszeitpunkt (längstens bis zum 30. Tag nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils) auf das Vorsorgekonto der Beklagten bei der Pensionskasse D. zu überweisen. Ab dem 31. Tag nach Rechtskraft dieses Urteils hat die Vorsorgeeinrichtung des Klägers gegebenenfalls einen Verzugszins von 2 % zu bezahlen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.