5.2. Das BVG enthält keine Regelung betreffend die Parteientschädigung. Diesbezüglich gilt das kantonale Prozessrecht (HANS-ULRICH STAUFFER, Die be- - 11 - rufliche Vorsorge, in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 1996, S. 106). Gemäss § 64 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SAR 271.200) i.V.m. Art. 106 ZPO werden die Parteikosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Da die Ausgangslage aufgrund des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Q. klar war, kann keine Partei als obsiegend betrachtet werden, weshalb die Parteikosten wettzuschlagen sind (vgl. auch Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO).