Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, was für das vorliegende Verfahren durch die Zustellung der Eingabe des Klägers vom 29. August 2022 an die E. und allenfalls die B. gewonnen werden kann. Damit ist der Antrag der Beklagten im Schreiben vom 27. September 2022 abzuweisen. 3.3. Demnach kann die Teilung der während der Ehedauer geäufneten Vorsorgeguthaben der beruflichen Vorsorge zwischen den Parteien gemäss den Ausführungen im Beschluss vom 11. Mai 2022 vorgenommen werden. Die Stiftung B. wird anzuweisen sein, vom Konto des Klägers den Betrag von Fr. 524'105.35 auf das Vorsorgekonto der Beklagten bei der Pensionskasse D zu überweisen.