Die E. hat somit auf den Zeitpunkt des rückwirkenden Austritts der Beklagten aus dem Vorsorgeverhältnis am 31. Dezember 2002 die Freizügigkeitspolicen Nr. ... und ... erstellt und die vor dem 1. Januar 2003 einbezahlten Vorsorgegelder darauf übertragen (vgl. Schreiben der E. vom 24. März 2021 an die Beklagte, als Beilage 4 zur Eingabe der Beklagten vom 17. Mai 2021; Schreiben der E. vom 24. März 2021 an das Obergericht Kanton Aargau, Beilage zum Schreiben des Klägers vom 29. August 2022; Durchführbarkeitserklärung der E. vom 16. April 2021). Diese Vorsorgeguthaben wurden vorliegend entsprechend auch bei der Teilung berücksichtigt (vgl. Beschluss vom 11. Mai 2022).