Betreffend die Übertragung per 1. Januar 2003 der vor diesem Datum angesparten Vorsorgegelder der Beklagten auf Freizügigkeitspolicen durch die E. (Schreiben des Klägers vom 29. August 2022, S. 2) ist festzuhalten, dass die Rückabwicklung des fiktiven Vorsorgeverhältnisses nur die Jahre 2003 bis 2010 betraf. Die E. hat somit auf den Zeitpunkt des rückwirkenden Austritts der Beklagten aus dem Vorsorgeverhältnis am 31. Dezember 2002 die Freizügigkeitspolicen Nr. ... und ... erstellt und die vor dem 1. Januar 2003 einbezahlten Vorsorgegelder darauf übertragen (vgl. Schreiben der E. vom 24. März 2021 an die Beklagte, als Beilage 4 zur Eingabe der Beklagten vom 17. Mai 2021;