Auf die Anträge des Klägers im Schreiben vom 29. August 2022 ist somit nicht einzutreten. Im Zusammenhang mit seinen Ausführungen ist jedoch noch auf zwei Punkte hinzuweisen: Betreffend die Übertragung per 1. Januar 2003 der vor diesem Datum angesparten Vorsorgegelder der Beklagten auf Freizügigkeitspolicen durch die E. (Schreiben des Klägers vom 29. August 2022, S. 2) ist festzuhalten, dass die Rückabwicklung des fiktiven Vorsorgeverhältnisses nur die Jahre 2003 bis 2010 betraf.