Daraus folgt, dass Abklärungen betreffend "die Gesamthöhe der rückabgewickelten Vorsorgegelder 2003 – 2010" für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz sind; dass nicht darüber entschieden zu werden braucht, ob und an wen die rückabgewickelten Beiträge auszuzahlen sind; und nicht zu beurteilen ist, ob die Auszahlung der E. an die Beklagte in Höhe von Fr. 123'466.40 korrekterweise erfolgte, da es sich auch dabei gemäss dem Schreiben der E. vom 24. März 2021 um einen Beitrag im Zusammenhang mit dem fiktiven Vorsorgeverhältnis handelt (Beilage zum Schreiben des Klägers vom 29. August 2022).