Damit handelt es sich bei den einbezahlten Geldern nicht um Vorsorgeguthaben, womit sie nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Daraus folgt, dass Abklärungen betreffend "die Gesamthöhe der rückabgewickelten Vorsorgegelder 2003 – 2010" für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz sind;