3. Es sei festzustellen, dass die E. der Beklagten am 01.06.2021 den Betrag von CHF 123'466.40 zu Unrecht ausbezahlt hatte. Sollte das Gericht im Rahmen der Untersuchungsmaxime andere prozessuale Wege als geeigneter erachten, dieses Geld für den Beklagten (recte: Kläger) "zurückzuholen", sei es gebeten, dies zu tun. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten." -9-