Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 129 V 251 E. 4.2 S. 257 f.) ist auf die zu überweisende Austrittsleistung ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils des Versicherungsgerichts, bei dessen allfälligem Weiterzug auf den Tag der Ausfällung des Urteils des Bundesgerichts, jeweils zuzüglich einer Zahlungsfrist von 30 Tagen, ein Verzugszins zu bezahlen. Gemäss Art. 7 FZV entspricht der Verzugszinssatz dem BVG-Mindestzinssatz plus 1 %, sodass der Verzugszins seit 1. Januar 2017 2.00 % beträgt (Art. 12 BVV 2).