4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beklagten am Freizügigkeitsguthaben des Klägers ein hälftiger Anspruch in der Höhe von -8- Fr. 697'123.88 zusteht. Dem Kläger steht demgegenüber am während der Ehedauer erworbenen Freizügigkeitsguthaben der Beklagten ein hälftiger Anspruch im Umfang von Fr. 173'018.53 zu. Die Stiftung B. wird daher anzuweisen sein, vom Konto des Klägers den Betrag von Fr. 524'105.35 (= Fr. 697'123.88 – Fr. 173'018.53) auf das Vorsorgekonto der Beklagten bei der Pensionskasse D., zu überweisen.