3.3.4. Die Austrittsleistungen und das Freizügigkeitsguthaben der Beklagten im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens am 25. März 2014 betrugen somit insgesamt Fr. 365'184.25 (Fr. 35'517.55 + Fr. 311'556.60 + Fr. 18'110.10). Von diesem ist das aufgezinste voreheliche Guthaben in Abzug zu bringen, was ein zu teilendes Vorsorgeguthaben der Beklagten von Fr. 346'037.05 ergibt (Fr. 365'184.25 abzüglich aufgezinstes voreheliches Guthaben von Fr. 19'147.20). Aufgrund des Teilungsschlüssels gemäss Urteil des Bezirksgerichts Q. vom 13. Februar 2020 von je 50 % ergibt sich ein Anspruch zugunsten der Klägers von Fr. 173'018.53.