Die vor dem 1. Januar 2003 angesparten Freizügigkeitsleistungen wurden jedoch nicht rückabgewickelt, weswegen sie vorliegend als Freizügigkeitsguthaben der Beklagten zu berücksichtigen und zu teilen sind. Die Freizügigkeitsleistungen der Beklagten bei der E. belaufen sich gemäss Angaben der E. vom 16. April 2021 im vorliegenden Verfahren per Einleitung des Scheidungsverfahrens am 25. März 2014 auf Fr. 329'666.70 (= Fr. 311'556.60 + Fr. 18'110.10).