Aufgrund der behaupteten, aber nicht bestandenen und damit fingierten Erwerbstätigkeiten der Beklagten wurde das im Zeitraum ab 1. Januar 2003 angesparte Säule 2 Guthaben an den ehemaligen Arbeitgeber zurückerstattet (vgl. Entscheid des Bezirksgerichts Q. vom 13. Februar 2020, E. 3.1.2.; mit Hinweis auf Schreiben der E. vom 17. Januar 2019 [auch als Beilage 2 vom Kläger mit Schreiben vom 3. August 2021 im vorliegenden Verfahren eingereicht]). Die vor dem 1. Januar 2003 angesparten Freizügigkeitsleistungen wurden jedoch nicht rückabgewickelt, weswegen sie vorliegend als Freizügigkeitsguthaben der Beklagten zu berücksichtigen und zu teilen sind.