Das bei der R. Leben angesparte Freizügigkeitsguthaben wurde am 14. September 1995 auf ein Konto der Freizügigkeitsstiftung der I. überwiesen. Die Beklagte führt diesbezüglich in ihrer Eingabe vom 15. November 2021 aus, die Parteien hätten während des gesamten Scheidungsverfahrens übereinstimmend und gestützt auf einen Ehevertrag vom 12. Oktober 2001 (vgl. Beilage 26 -7-