Aus dieser Aufstellung ergibt sich, dass der Kläger im Zeitpunkt der Heirat kein Vorsorgeguthaben aufwies. Per Einleitung des Scheidungsverfahrens am 25. März 2014 belaufen sich seine Freizügigkeitsleistungen auf Fr. 1'394'247.75 (= Fr. 1'197.95 + Fr. 172'065.90 + Fr. 1'215'446.70 + Fr. 3'834.95 + Fr. 1'702.25). Aufgrund des Teilungsschlüssels gemäss Urteil des Bezirksgerichts Q. vom 13. Februar 2020 von je 50 % ergibt sich ein Anspruch zugunsten der Beklagten von Fr. 697'123.88. 3.3. 3.3.1. Gestützt auf die obigen Unterlagen stellen sich die Beschäftigungen der Beklagten samt den dazugehörenden BVG-Einrichtungen sowie die geäufneten Freizügigkeitsguthaben wie folgt dar: