1. Gemäss Art. 22 Abs. 1 FZG werden die Austrittsleistungen und Rentenanteile nach den Art. 122–124e ZGB sowie den Art. 280 und 281 ZPO geteilt; die Art. 3–5 FZG sind auf den zu übertragenden Betrag sinngemäss anwendbar. Art. 123 Abs. 1 ZGB statuiert den Grundsatz der hälftigen Anspruchsteilung. 2. Der Beschluss vom 11. Mai 2022 lautete: 1. Gestützt auf die Verfügungen vom 23. März und 13. April 2021 sowie weitere getätigte Abklärungen sind eingegangen: (…)