1. Das Bezirksgericht Q. schied die am tt.mm. 1992 geschlossene Ehe der Parteien nach Einreichung der Scheidungsklage am 25. März 2014 mit Urteil vom 16. Mai 2019 (in Rechtskraft erwachsen am 17. September 2019). Mit Urteil vom 13. Februar 2020 (in Rechtskraft erwachsen am 23. Februar 2021) regelte das Bezirksgericht die Scheidungsnebenfolgen. Es entschied, dass die während der Ehedauer geäufneten Vorsorgeguthaben der beruflichen Vorsorge hälftig zu teilen seien und überwies die Streitsache gestützt auf Art. 281 Abs. 3 ZPO zum Entscheid an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau.