7.3.2. Unterliegende Partei ist der Kläger. Ausgehend vom eingeklagten Streitwert und unter Berücksichtigung des mutmasslichen Aufwands der Rechtsvertreterin der Beklagten, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles, wird der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.00 zugesprochen, welche der Kläger der Beklagten zu zahlen hat (§ 8a Abs. 1 lit. b Ziff. 3 i.V.m. § 8a Abs. 2 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte [Anwaltstarif; AnwT]). Das Versicherungsgericht beschliesst: Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen.