kein Anspruch auf unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung besteht. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Klage abzuweisen. 7.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. e ZPO). 7.3. 7.3.1. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Parteikosten, zu welchen die Parteientschädigung gehört (Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. -7- Als Parteientschädigung gilt der Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO).