Im vorliegenden Fall erbrachte die Suva bis am 3. April 2020 Leistungen (KA, Ziff. 8 und 10; Replik, S. 1 f. und S. 4). Bis zu diesem Zeitpunkt galt damit die vom Kläger behauptete Arbeitsunfähigkeit als unfallbedingt. Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit konnte damit frühestens am 4. April 2020 eintreten. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der C. allerdings bereits geendet (vgl. KA, Ziff. 9), womit keine Versicherungsdeckung bei der Beklagten mehr bestand (vgl. Art. 7.3 AVB; E. 4.). Damit schuldet die Beklagte dem Kläger keine Taggelder.