5.4.2. Eine Arbeitsunfähigkeit gilt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung solange als Folge eines Unfalls, als die Unfallversicherung dies akzeptiert und dafür Leistungen erbringt. Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit kann somit erst nach der Einstellung der durch die Unfallkausalität begründeten Leistungen entstehen (Urteile des Bundesgerichts 4A_447/2017, 4A_459/2017 vom 20. Februar 2018 E. 3.7; 4A_237/2020 vom 25. Juni 2020 E. 6.3).