Bei der Beurteilung, ob die geklagten Beschwerden noch natürlich kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, ist die Suva zwar auf medizinische Unterlagen angewiesen. Der endgültige Entscheid darüber obliegt aber – entgegen der Ansicht des Klägers (vgl. Klage, S. 2 f.; Replik, S. 1 f., S. 3) – der Verwaltung, und nicht einem Kreisarzt.