5.4. 5.4.1. Aus der dargestellten Rechtsprechung ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes: Mit der Zahlung von Taggeldern an den Kläger anerkannte die Suva das Vorliegen eines Unfalls und einer Unfallkausalität. Dies ergibt sich auch aus dem Schreiben vom 5. Juli 2019, auf das die Parteien verweisen (KA, Ziff. 8; Replik, S. 1). Darin hielt die Suva fest, sie werde für die Folgen des Berufsunfalls vom 17. Juni 2019 des Klägers die Versicherungsleistungen übernehmen (KAB 5). Bei der Beurteilung, ob die geklagten Beschwerden noch natürlich kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, ist die Suva zwar auf medizinische Unterlagen angewiesen.