5.3. Ein Unfallversicherer gewährt die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten (Art. 6 UVG). Die Leistungspflicht setzt zunächst voraus, dass zwischen einem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Beeinträchtigung der Gesundheit) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung im Rahmen -5-