Die Beklagte macht demgegenüber geltend, die Suva habe die Arbeitsunfähigkeit des Klägers bis zur Einstellung der Taggeldzahlungen per 3. April 2020 als unfallbedingt eingeschätzt. Mangels Versicherungsdeckung ab dem 1. Dezember 2019 sei der Eintritt einer allfälligen, bestrittenen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Klägers im April 2020 nicht (mehr) relevant für allfällige, bestrittene Ansprüche gegenüber der Beklagten (KA, Ziff. 10 und 15; Klageantwortbeilage [KAB] 8).