5. 5.1. In sachverhaltlicher Hinsicht ist zwischen den Parteien unbestritten, dass die Suva dem Kläger bis am 3. April 2020 für eine aus dem Ereignis vom 17. Juni 2019 abgeleitete Arbeitsunfähigkeit Leistungen (Taggelder und Heilbehandlung) erbrachte (KA, Ziff. 8 und 10; Replik, S. 1 f. und S. 4). Ebenfalls unbestritten ist, dass der Kläger spätestens am 1. Dezember 2019 nicht mehr bei der C. angestellt war (KA, Ziff. 9; Replik, S. 2).