4. Den allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankentaggeldversicherung für Unternehmen ist zu entnehmen, dass die Beklagte die in der Police aufgeführten Leistungen für den Lohnausfall von Krankheiten versichert (Art. 1.1 AVB, KAB 2). Die Beklagte zahlt das Taggeld nach Ablauf einer Wartefrist von 30 Tagen pro Fall und längstens während einer Leistungsdauer von 730 Tagen, wenn bei der versicherten Person eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % vorliegt (Versicherungspolice, KAB 1; Art. 13.3 AVB, KAB 2; KA, Ziff. 7). Der Versicherungsschutz erlischt für die versicherte Person unter anderem bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Art. 7.3 AVB, KAB 2).