3. Eventuell sei ein Gerichtsgutachten zu erstellen." 2.2. Mit Klageantwort vom 7. September 2021 beantragte die Beklagte Folgendes: "Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, unter Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers." 2.3. Mit Replik vom 28. September 2021 und Duplik vom 23. November 2021 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. 2.4. Mit Eingabe vom 10. Februar 2022 verzichtete der Kläger und mit Eingabe vom 21. Februar 2022 die Beklagte auf die Durchführung einer Hauptverhandlung. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: