6.3. Der Klägerin steht gemäss Verfahrensausgang (§ 64 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 106 ZPO) und der obsiegenden Beklagten als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Kosten von Fr. 400.00 für die Einholung der Auskünfte beziehungsweise Berichte von Dr. med. F. durch das Versicherungsgericht werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: die Klägerin die Beklagte das Bundesamt für Sozialversicherungen