5.2. Eine Minderheit des Gerichts (§ 23 Abs. 2 GOG) ist der Auffassung, dass die Klägerin mit ihren Angaben der Anzeigepflicht hinreichend nachgekommen ist, die Beklagte daher nicht zum Rücktritt vom Vorsorgevertrag berechtigt ist und die Klage folglich gutzuheissen wäre. 6. 6.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). 6.2. Die Kosten von Fr. 400.00 für die Einholung der Auskünfte beziehungsweise Berichte von Dr. med. F. durch das Versicherungsgericht mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 (vgl. die Honorarnote von Dr. med. F. vom 15. Februar 2022) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. - 11 -