Unabhängig von der Frage, ob sie damit (ohne weitere sachverhaltliche Abklärungen) bereits "Kenntnis der Verletzung der Anzeigepflicht" im Sinne von Art. 10 Abs. 7 des Vorsorgereglements hatte, erfolgte die Rücktrittserklärung vom 16. Januar 2020 (AB 11) weniger als ein halbes Jahr nach Erlass der fraglichen Verfügung und damit zweifelllos innerhalb der in Art. 10 Abs. 7 des Vorsorgereglements aufgestellten Frist. Der Rücktritt erfolgte damit – unabhängig vom späteren Festhalten der Beklagten an diesem mit Schreiben vom 8. Mai 2020 (KB 4) – rechtzeitig. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Klage abzuweisen.