So lagen der Beklagten unumstritten erstmals durch die rentenzusprechende Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 5. August 2019 Hinweise auf eine mögliche Anzeigepflichtverletzung der Klägerin vor. Unabhängig von der Frage, ob sie damit (ohne weitere sachverhaltliche Abklärungen) bereits "Kenntnis der Verletzung der Anzeigepflicht" im Sinne von Art. 10 Abs. 7 des Vorsorgereglements hatte, erfolgte die Rücktrittserklärung vom 16. Januar 2020 (AB 11) weniger als ein halbes Jahr nach Erlass der fraglichen Verfügung und damit zweifelllos innerhalb der in Art. 10 Abs. 7 des Vorsorgereglements aufgestellten Frist.