4.3. Die Klägerin macht geltend, die Rücktrittserklärung der Beklagten sei verspätet erfolgt. Dies ist nicht der Fall. So lagen der Beklagten unumstritten erstmals durch die rentenzusprechende Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 5. August 2019 Hinweise auf eine mögliche Anzeigepflichtverletzung der Klägerin vor.